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  • Robert Grüning / Benjamin Grüning

WAS ERLAUBEN JOBCENTER?

Aktualisiert: 16. Juni 2020


Wer Sozialleistungen beantragt oder bezieht, ist zur Mitwirkung verpflichtet. Wer die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt, darf damit rechnen, dass beantragte Leistungen verweigert oder bereits bewilligte Leistungen eingestellt werden. So ergibt es sich aus den §§ 60 ff. SGB I. So weit, so gut.

Was aber, wenn Mitwirkungen verlangt werden, die in´s Absurde gehen? Seit geraumer Zeit können wir im Rahmen unserer Beratungen folgenden Lebenssachverhalt beobachten: Bezieher von Leistungen nach dem SGB II („Hartz 4“) werden von ihrem JobCenter aufgefordert, bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Dies geschieht bevorzugt in sogenannten Eingliederungsvereinbarungen, die auch schon mal als Bescheid daherkommen können. In unserer Rechtsordnung gibt es also per Verwaltungsakt verordnete Vereinbarungen.

Doch der eigentliche Witz kommt noch! Für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente kommt es neben der gesundheitlichen Frage, ob der Antragsteller in seiner Leistungsfähigkeit gemindert ist, noch auf eine versicherungsrechtliche Frage an: Die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat in der Regel nur, wer in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall wenigstens 36 Monate Pflichtbeitragszeiten bei der Rentenversicherung vorweisen kann. Pflichtbeitragszeiten erwirbt man, wenn man einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgeht oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld (I) bezieht. Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II gab es mal Pflichtbeitragszeiten. Jedoch nur bis zum Dezember 2010. Seit dem 01. Januar 2011 werden von den JobCentern keine Pflichtbeiträge mehr an die Rentenversicherung gezahlt. Wer also vom Tage der Rentenantragstellung an bereits seit mehr als zwei Jahren von ALG II lebt, dem fehlen in der Regel die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Das Erfüllen der vom JobCenter verlangten Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung ist dann in etwa so sinnvoll wie der Versuch, in der Spree einen Buckelwal zu fangen!

Wie soll sich also ein langjähriger Bezieher von ALG II verhalten, wenn das JobCenter eine Eingliederungsvereinbarung vorschlägt, die das Stellen einer Erwerbsminderungsrente als Verpflichtung zum Gegenstand hat? Erst einmal kann natürlich der Versuch unternommen werden, die Mitarbeiter des JobCenters von der Sinnlosigkeit des Vorhabens zu überzeugen. Wenn das nicht klappt, stehen im Prinzip zwei Wege zur Verfügung:

1. Man begibt sich auf Buckelwaljagd, also stellt den Antrag, muss dies dem JobCenter nachweisen, hat einige dutzend Seiten Rentenantragsformulare auszufüllen und hat auch dies dem JobCenter nachzuweisen, erinnert die Rentenversicherung an die Bearbeitung des Antrages (und weist es dem JobCenter nach), um dann irgendwann den Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung zu bekommen, den man dem JobCenter zukommen lassen muss. Und wer weiß, vielleicht heißt es ja dann beim JobCenter „wir haben uns überlegt, ob Sie nicht einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen könnten… wir hätten da eine Eingliederungsvereinbarung vorbereitet…“

2. Oder man wehrt sich einfach gegen den Unfug! Unterschreiben Sie nicht die Eingliederungsvereinbarung. Sollte die Eingliederungsvereinbarung dann als Verwaltungsakt daherkommen, dann gehen Sie in den Widerspruch. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Notfalls werden wir mit Hilfe des Sozialgerichts dem JobCenter klarmachen, dass es in der Spree keine Buckelwale gibt!

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