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Kosten

  • Die Kosten für den Anwalt im sozialrechtlichen oder sozialgerichtlichen Verfahren entstehen entweder nach den gesetzlichen Gebührenrahmen oder nach einer Honorarvereinbarung.

  • Wir berücksichtigen Ihre finanziellen Möglichkeiten.                                                                                     

Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben die Möglichkeit, im Voraus beim Amtsgericht ihres Wohnortes einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Sollten Sie uns zu Beginn der Beratung einen Beratungshilfeschein vorlegen, müssen Sie für eine Beratung oder ein Widerspruchsverfahren oder einen Antrag bei einer Behörde lediglich einen Betrag von 15,00 € an uns zahlen. Die restliche Vergütung erhalten wir dann von der Landeskasse. Sollten Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, besteht ferner die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht zu beantragen, wenn eine Klage oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht erforderlich ist. Sollte Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, kommen auf Sie keine Kosten zu. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, trägt diese in der Regel die Kosten für ein Gerichtsverfahren. Dies werden unsere Mitarbeiterinnen gerne mit Ihrer Rechtsschutzversicherung klären. Für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung zahlen die Rechtsschutzversicherungen bis auf wenige Ausnahmen nicht. Sollte Ihr Einkommen so hoch sein, dass Sie keinen Anspruch auf Beratungshilfe für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung bzw. Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Interessenwahrnehmung haben, werden Sie im Rahmen der Erstberatung von uns ausführlich über alle anfallenden Kosten informiert.

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