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EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ

Robert Grüning / Benjamin Grüning

Klagen dauert – insbesondere am Sozialgericht Berlin. Dennoch können wir in vielen Fällen eine schnelle Klärung der Angelegenheit herbeiführen. Auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen eine soziale Notlage abgewendet werden. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.

Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Leistungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund, d.h. eine Eilbedürftigkeit, gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht ist.

Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihr Anliegen mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung schnell und unkompliziert durchgesetzt werden kann.

Fragen? Wir beraten Sie gerne. Senden Sie uns unverbindlich eine Nachricht über das Kontaktformular.

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