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  • Robert Grüning / Benjamin Grüning

EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG


Mit der sogenannten Eingliederungsvereinbarung hat das JobCenter ein Mittel, mit welchem dem ALG-II-Empfänger Verpflichtungen wie Leistungen und Eigenbemühungen abverlangt werden können. Und zwar in dem Umfang, wie es in der Eingliederungsvereinbarung „vereinbart“ wurde. Natürlich wird da nichts „vereinbart“, die Eingliederungsvereinbarung wird dem ALG-II-Empfänger vom JobCenter zur Unterschrift vorgelegt. Bei unseren Beratungsgesprächen mit neuen Mandanten müssen wir immer wieder feststellen, dass viele ALG II Empfänger, die im JobCenter eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt bekommen, diese auch unterschreiben. Wir bekommen dann von unseren Mandanten sinngemäß zu hören, dass der Sachbearbeiter sagte, der Mandant muss das unterschreiben, da es ansonsten eine Sanktion gibt!


Und das ist natürlich Quatsch! Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag. Und es herrscht immer noch Vertragsfreiheit in Deutschland.


Wenn Ihnen eine Eingliederungsvereinbarung bei einem Termin im JobCenter vorgelegt wird, müssen Sie diese also nicht unterschreiben. Und das JobCenter braucht nicht traurig sein, denn es hat ja die Möglichkeit, den vom JobCenter gewünschten Inhalt der Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu regeln. Und dann kann man im Wege des Widerspruchsverfahrens gegen den Verwaltungsakt die Rechtmäßigkeit der vom JobCenter gewünschten Leistungen und Eigenbemühungen prüfen. Das ist bei einem Vertrag, den man selbst geschlossen hat (also wenn man einfach unterschreibt), immer schwierig, denn, nunja, man hat ja unterschrieben.


Also: Unterschreiben Sie nicht die Eingliederungsvereinbarung! Lassen Sie das JobCenter das alles in einem Bescheid regeln! Und gegen den Bescheid können Sie dann Widerspruch einlegen.

Fragen? Wir beraten Sie gerne. Senden Sie uns unverbindlich eine Nachricht über das Kontaktformular.


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