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  • Robert Grüning / Benjamin Grüning

KINDERGELDANSPRUCH DES VOLLJÄHRIGEN VERHEIRATETEN KINDES

Aktualisiert: 9. Juni 2020




Das Finanzgericht Münster hatte in seinem Urteil vom 30.11.2012 (Az. 4 K 1569/12 Kg) festgestellt, dass für ein volljähriges und verheiratetes Kind auch dann ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn der Ehegatte des Kindergeldberechtigten ein Einkommen erzielt. Dabei hat das Finanzgericht klar gestellt, dass es hierbei weder auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes noch auf das Einkommen eines Ehegatten ankommt. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Münster einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung widersprochen.


Grundsätzlich haben Kinder einen Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch endet jedoch nicht automatisch mit dem Erreichen der Volljährigkeit. Die Rechtslage für volljährige Kinder unterscheidet sich im Wesentlichen in zwei Gruppierungen:

Bei volljährigen Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind, entfällt seit 2012 eine Einkommensprüfung. Allerdings wird die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger in dieser Konstellation regelmäßig nach Unterhaltsschuldnern des volljährigen Kindes forschen.


Die zweite Gruppe bilden volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und


– entweder eine Ausbildung absolviert haben,

-sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,

– mangels Ausbildungsplatz keine Ausbildung beginnen können oder

– ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten.


Die Angehörigen der zweiten Gruppe werden ohne Einkommensgrenze bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder durch Erststudium berücksichtigt.

Im streit gegenständlichen Fall beantragte die Mutter einer volljährigen verheirateten Tochter, die eine erstmalige Berufsausbildung absolvierte, Kindergeld für das Jahr 2012. Die zuständige Familienkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Ehemann der Tochter sei für deren Unterhalt verantwortlich. Sofern nicht nachgewiesen werde, dass das Einkommen des Ehegatten nicht ausreiche, um für den Unterhalt seiner Ehegattin zu sorgen, bestünde kein Anspruch auf Kindergeld. Gegen den ablehnenden Bescheid der Familienkasse erhob die Mutter Klage vor dem Finanzgericht Münster.

Dieses war hingegen der Meinung, dass ein Kindergeldanspruch allein deshalb besteht, weil sich die Tochter der Klägerin in einer Erstausbildung befand, so dass der Klage statt gegeben worden ist. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten dürfe nicht einbezogen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund des Fehlens einer typischen Unterhaltssituation seien die Ehegatteneinkünfte nicht von Bedeutung. Hätte der Gesetzgeber den Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder ausschließen wollen, hätte er einen entsprechenden Ausschlusstatbestand eingeführt.

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